Was bedeuten „Nachteilsausgleich“ und „abweichende Leistungsbewertung"?
- 22 Mär
In der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) vom 19. August 2011 steht:
- Nachteilsausgleich: § 7 VOGSV Absatz 2
- gleiche fachliche Leistung
- keine Bemerkung auf dem Zeugnis und in den Arbeiten
- keine verpflichtende Teilnahme am Förderunterricht
- B. verlängerte Bearbeitungszeit, Wörterbuch benutzen usw.
- Leistungsfeststellung: § 7 VOGSV Absatz 3
- gleiche fachliche Leistung
- keine Bemerkung auf dem Zeugnis und in den Arbeiten
- keine verpflichtende Teilnahme am Förderunterricht
- B. mündliche statt schriftliche Arbeiten wegen eines Armbruchs
- Leistungsbewertung: § 7 VOGSV Absatz 4
- andere fachliche Anforderungen
- Bemerkung im Zeugnis UND auf den Arbeiten
- verpflichtende Teilnahme am Förderunterricht
Alle Stufen können in Ausnahmefällen nebeneinander gewährt werden.
- 7 VOGSV Absatz 1
Der Nachteilsausgleich soll das Kind so unterstützen, dass es trotz seiner Einschränkung schulische Leistungen erbringen kann, die seinem sonstigen Wissens- und Leistungsstand entsprechen. (z.B. verlängerte Bearbeitungszeit, Wörterbuch benutzen usw.) Dabei wird nicht von der Leistungsfeststellung und auch nicht von der Leistungsbewertung abgewichen!
Besondere Leistungsbewertung bedeutet, dass eine andere fachliche Anforderung an das Kind gestellt wird. Im Fall einer Lese- und Rechtschreibleistung wird die Lese- und Rechtschreibleistung in allen Fächern, in denen diese bewertet wird, ausgesetzt. Dieses betrifft meist das Fach Deutsch sowie die Fremdsprachen.
Warum ist es sinnvoll eine abweichende Leistungsbewertung zu beantragen?
Für ein betroffenes Kinds ist es meist eine große Entlastung, keine schlechten Noten aufgrund der Rechtschreibleistung zu bekommen, sondern sich im Regelunterricht auf die inhaltliche Leistung konzentrieren zu können und im Förderkurs auf die Rechtschreibleistung. Dadurch kann es häufig mit mehr Ruhe und innerer Sicherheit an die vielen schulischen Anforderungen herangehen.